Rechtliches zum Beruf des Tierheilpraktikers

Die Ausübung des Tierheilpraktiker-Berufes ist (anders als beim Human-Heilpraktiker) gesetzlich nicht geregelt. Auch die Berufsbezeichnung "Tierheilpraktiker" ist nicht geschützt. Eine gesetzliche Richtlinie für die Tierheilpraktiker-Ausbildung gibt es somit nicht. Im Idealfall sollten die notwendigen Kenntnisse in einer schulischen Ausbildung mit abschliessender Prüfung erworben worden sein.

Gesetzesgrundlagen für Tierheilpraktiker 📚

Auch wenn die Bezeichnung "Tierheilpraktiker" in Deutschland gesetzlich nicht geschützt ist, gibt es selbstverständlich gesetzliche Regelungen an die sich jeder Tierheilpraktiker in seiner Berufspraxis halten muss. Hierzu zählen u. a.:

  • Das Tierschutzgesetz (TierSchG)
  • Das Tierseuchengesetz (TierSG) 
  • Das Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
  • Das Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Grenzen des Tierheilpraktikers 🚫

  • Ein Tierheilpraktiker darf keine rezeptpflichtigen Medikamente verordnen oder verabreichen  (z. B. Antibiotika, Schmerzmittel). 
  • Impfungen und Seuchenbekämpfung sind dem Tierheilpraktiker nicht gestattet.
  • Der Tierheilpraktiker darf keine Tiere betäuben oder einschläfern. 
  • Alle mit Schmerzen verbundenen Eingriffe, die eine örtliche oder allgemeine Betäubung notwendig machen (z. B. Operationen, Kastrationen) darf der Tierheilpraktiker nicht durchführen.

Neue Regelung ab November 2022 📝

Am 16. November 2022 verkündete das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des ersten Senats vom 29. September 2022 zum Tierärztevorbehalt.

Das Bundesverfassungsgericht stärkt mit der aktuellen Entscheidung zum Tierarzneimittelgesetz das Wohl der Tiere indem es die Anwendung der Humanhomöopathie durch Tierheilpraktiker und Tierbesitzer wieder erlaubt.

Demnach dürfen nicht verschreibungspflichtige und zugleich registrierte homöopathische Mittel wieder von Tierheilpraktikern und Tierbesitzern bei nicht lebensmittelliefernden Tieren eingesetzt werden.